ZOLL

Allgemein

Ungarn – EKAER System
In Ungarn ist seit 2015 das Elektronische System zur Meldung von Gütertransporten (EKAER) gültig.
Eine EKAER Anmeldung ist erst dann erforderlich, wenn der Wert der Waren 5 Millionen Forint (HUF) und 2500 kg übersteigt.
Bei Riskanten Güter liegt die Grenze bereits bei 1 Millionen HUF und 500kg.
Riskante Güter sind, Gütergruppen bei denen ein erhöhtes Risiko von Steuerbetrug besteht.
• Lebensmittel / Futtermittel
• Baustoffe, chemische Stoffe und best. Mineralien
• Düngemittel, Pestizide
• Naturholz und Brennholz
• Bekleidung und Schuhe

Sind die Waren Anmeldepflichtig, müssen diese mit einer sendungsbezogenen EKAER-Nummer auf den Lieferpapieren angemeldet werden.
Die EKAER-Nummer hat eine Gültigkeit von 15 Tagen und kann online beantragt werden.

EORI-Nummer
Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification) dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten, sie könnte auch als Kundennummer beim Zoll bezeichnet werden.
Jeder Wirtschaftsbeteiligte kann diese kostenfrei bei der Generalzolldirektion in Dresden beantragen. Die Vergabe der EORI-Nummer ist kostenfrei, diese ist dauerhaft gültig.

Zolltarifnummer
Unternehmen benötigen für die Abwicklung ihrer Außenhandelsgeschäfte eine Zolltarifnummer, die auch Warennummer genannt wird. Die Zolltarifnummer ist die numerische Codierung einer Ware. Die Ermittlung der Zolltarifnummer nennt man Tarifierung oder Einreihung der Ware in den Zolltarif der Europäischen Union.
Die Zolltarifnummer ist erforderlich, um die Import- und Exportvorschriften für die betreffende Ware ermitteln zu können.
Die Zolltarifnummer kann Online unter zolltarifnummern.de rausgefunden werden. Außerdem bekommt man eine unverbindliche Zolltarifauskunft bzw. Hilfestellung beim Informations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden

Ursprungsrecht
Das Ursprungsrecht unterscheidet zwischen dem präferenziellen und dem nichtpräferenziellen Ursprung. Der präferenzielle Ursprung ist Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen im Handel zwischen bestimmten Ländern, die ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben. Oder ein Land, das Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen einseitig gewährt. Der nicht präferenzielle Ursprung hingegen wird für Statistische Zwecke genutzt und ist Grundlage für z.B. Antidumpingabgaben.

Import

Beim Import wird zwischen Intrahandel (innerhalb der EU / Eingang) und Extrahandel (Einfuhr aus Drittstaaten) unterschieden.

Sendungen die aus Drittstaaten in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen
unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

Es muss immer ein Unionsversandverfahren abgeschlossen werden, damit der Status der Ware von Zollgut (Nichtunionsware) in Freigut (Unionsware) wechselt. Dafür wird das externe Versandverfahren T1 verwendet.

Zur Abfertigung benötigt wird:
• die originale Handelsrechnung mit Warenwert, Stempel und Unterschrift
• ein Ausfuhrbegleitdokument (wenn nicht von uns erstellt werden soll!)
• das T1 Versandversandverfahren (wenn nicht von uns erstellt werden soll!)
• Es ist ausreichend, wenn die Papiere beim Absender vor Ort liegen und dem abholenden Fahrer mitgegeben werden, dies muss nur vorher kommuniziert werden.
• Zolltarifnummer der Ware und Gewichte je Zolltarifnummer
• EORI-Nummer (kann beim Zollamt beantragt werden)

Das T1 Versandverfahren, muss beim zuständigen Empfangszollamt wieder geschlossen werden. Daher muss zusätzlich 1 Versandtag mehr eingeplant werden. Ausnahme: bei zugelassenen Empfängern ist keine Zollgestellung nötig!

Export

Beim Export wird zwischen Intrahandel (innerhalb der EG / Versendung) und Extrahandel (mit Drittstaaten / Ausfuhr) unterschieden. Eine Ausfuhr erfordert mehr Dokumente als eine Versendung.
Sendungen die die EG endgültig verlassen sollen bezieht sich auf Sendungen mit Endempfänger im Drittland die dort verbleiben sollen.

Ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) muss erstellt werden, wenn:
• der Warenwert 1000 EUR oder ein Gewicht von 1000kg übersteigt

Zur Erstellung benötigen wir:
• die originale Handelsrechnung mit Warenwert, Stempel und Unterschrift
• auf der Handelsrechnung muss ggf. der Ursprungsnachweis vorhanden sein (wenn Ursprung in der EG!)
• Bei Sendungen mit einem Warenwert unter 6000 EUR reicht die Erklärung auf der Handelsrechnung

„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstige EU Ursprungswaren sind.“

• Bei Sendungen mit Warenwert von über 6000 EUR muss zusätzlich eine EUR.1 erstellt werden (Ausnahme: ermächtigter Ausführer / Bewilligung vom HZA zur vereinfachten Warenausfuhr)

• Zolltarifnummer der Ware und Gewichte je Zolltarifnummer
• EORI-Nummer (kann beim Zollamt beantragt werden)

Zur Erstellung der EUR.1 wird zusätzlich noch eine Lieferantenerklärung benötigt, die den Ursprung der Ware nachweist oder ein Ursprungszeugnis
Sendungen die nur vorübergehend ausgeführt werden sollen
bezieht sich auf Sendungen bei denen, vor der Ausfuhr bereits feststeht, dass diese nach einer bestimmten Zeit unverändert wieder in das Abgangsland zurückgeholt werden sollen. (Bsp. Messewaren oder Arbeitsmittel zur Montage im Drittland) hier kann das Carnet-A.T.A. Verfahren angewendet werden. Als Alternative kann die Rückwarenregelung angewendet werden.

Carnet-A.T.A.
Kann in allen Staaten, die der Internationalen Handelskammer angehören angewendet werden. Es ist bei der zuständigen IHK durch den Wareneigentümer zu beantragen und hat in der Regel eine Gültigkeit von einem Jahr.

Zur Erstellung benötigen wir:
• Vollmacht zur Erstellung des Carnets
• Packliste inkl. Stückzahl, Gewicht, Wert und Ursprungsland in Deutsch/englisch
• EORI-Nummer
Rückwaren
Bei der Rückwarenregelung wird die Sendung mit einem ABD zur Ausfuhr überlassen und bei der Wiedereinfuhr ohne Erhebung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Hierfür werden die Exportpapiere sowie eine Erklärung über den Rücktransport benötigt.